Rz. 69

Die Due Diligence ("gehörige Sorgfalt") ist die mittlerweile allgemein übliche Bezeichnung für einen Prozess der Prüfung sämtlicher relevanter Informationsquellen betreffend das kaufgegenständliche Unternehmen. Die Due Diligence (DD) wird normalerweise vom Erwerbsinteressenten bzw. seinen Beratern selbst durchgeführt. Der Verkäufer bzw. die Zielgesellschaft unterstützen diesen Prozess aber durch die Zurverfügungstellung der relevanten Informationen (Data Room). In Ausnahmefällen kann aber die Due Diligence auch durch die Verkäuferseite durchgeführt werden (sog. Vendor Due Diligence); die Ergebnisse werden dann in Form eines ausführlichen DD-Berichts den Interessenten zur Verfügung gestellt, ggf. nebst den der DD zugrunde liegenden Dokumenten. Hiervon zu unterscheiden ist das in der Transaktionspraxis immer häufiger vorkommende (Legal) Fact Book, das dem Erwerber lediglich einen Überblick über das Target geben soll, ohne dass der Veräußerer bzw. seine Berater für die Richtigkeit des Fact Books einstehen würden.

 

Rz. 70

Im Vorfeld der Durchführung der DD muss unbedingt sichergestellt sein, dass sämtliche Informationen von den Erwerbsinteressenten bzw. ihren DD-Partnern vertraulich behandelt werden (siehe Vertraulichkeitsvereinbarung Rdn 29 f.). Im Übrigen ist im Vorhinein zu vereinbaren, welche unterstützenden Leistungen Veräußerer bzw. Zielunternehmen zu erbringen haben und welche Verhaltensmaßregeln im Datenraum bzw. bei der Stellung weitergehender Fragen zu beachten sind. Ebenso muss vereinbart werden, welchen Inhalt der Datenraum zur Durchführung einer sinnvollen und umfassenden DD haben muss.

 

Rz. 71

Das Ziel der Due Diligence besteht darin, dem Erwerbsinteressenten ein so detailliertes Bild vom Zielunternehmen zu vermitteln, dass er in die Lage versetzt wird, ein endgültiges Kaufangebot abzugeben und den Erwerbsvertrag endgültig zu verhandeln. Neben dem eigentlichen Kaufpreis wirken sich die Ergebnisse der DD in der Regel vor allem auf den in den Erwerbsvertrag aufzunehmenden Garantiekatalog bzw. Freistellungen oder im Gegenteil etwaige Garantieausschlüsse (Disclosure Schedule) aus.

 

Rz. 72

Die Teilbereiche bzw. Schwerpunkte der Due Diligence stellen sich im Normalfall wie folgt dar:

Commercial Due Diligence

Marktposition
Dienstleistungs- bzw. Produktpalette
Lieferantenbeziehungen
Kundenbeziehungen

Financial Due Diligence

Jahresabschlüsse (der letzten drei bis fünf Jahre)
Planungsrechnungen/Business Plan

Tax Due Diligence

aktuelle steuerrechtliche Situation
steuerrechtliche Risiken
Steuerbescheide (der letzten drei bis fünf Jahre)
Betriebsprüfungsberichte

Legal Due Diligence

gesellschaftsrechtliche Grundlagen und Strukturen
grundbuchrechtliche Situation
gewerbliche Schutzrechte
IT
Datenschutz
wesentliche Verträge mit Kunden, Lieferanten, sonstigen Kooperationspartnern
Verträge mit Gesellschaftern
Arbeitsrechtliche Verhältnisse (kollektiv und individual)
anhängige Rechtsstreitigkeiten
Versicherungsschutz

Environmental Due Diligence

Altlasten
Genehmigungserfordernisse
Emissionen.

Im Folgenden sollen einige weiterführende Details bezüglich der Legal Due Diligence näher ausgeführt werden.

I. Zweck der Legal Due Diligence

 

Rz. 73

Im Rahmen der Legal DD geht es im Wesentlichen um folgende Aspekte:

Wie auch in allen anderen DD-Bereichen soll der Erwerber die Möglichkeit erhalten, sich ein konkreteres Bild vom Zielunternehmen zu machen. Nur auf dieser Grundlage ist er auch in der Lage, den Wert des Targets zu beurteilen.

Gleichzeitig erhält der Erwerbsinteressent die Möglichkeit, rechtliche Risiken und Schwachstellen des Unternehmens bzw. seiner gesellschaftsrechtlichen Struktur aufzudecken. Je nach Inhalt der aufgedeckten Sachverhalte (Findings) kann der Käufer dann gezielt Gewährleistungen und Garantien verlangen. Andererseits hat auch der Verkäufer die Möglichkeit, sich auf die Ergebnisse der DD bzw. den Inhalt der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu berufen und zu argumentieren, die wesentlichen Sachverhalte seien dadurch ausreichend nachgewiesen und weitergehende Gewährleistungen daher nicht erforderlich.

 

Rz. 74

Schließlich dokumentiert das Ergebnis der Due Diligence meist ziemlich umfassend den Zustand des Zielunternehmens zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung. Aus der Sicht des Verkäufers wird dem Erwerber die Möglichkeit abgeschnitten, nach dem Vertragsschluss Gewährleistungsansprüche für solche Sachverhalte geltend zu machen, die sich bereits aus den im Rahmen der DD zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben.

II. Vorbereitung der Due Diligence

 

Rz. 75

Für sämtliche DD-Bereiche haben sich mittlerweile Standards herauskristallisiert, welche Informationen und Unterlagen zur Durchführung einer den Regeln der Kunst entsprechenden Due Diligence in die Prüfung mit einbezogen werden müssen. Für den Bereich der Legal Due Diligence ergibt sich hieraus die nachfolgende, nicht abschließende und im Einzelfall anzupassende Checkliste:

 

Rz. 76

zur Unternehmensstruktur
Firma und Sitz des Unternehmens
Rechtsform
Liste der Haupt- u...

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