Rz. 109

Wegen der gegebenen Privatautonomie, dem gleichzeitigen Problem, die vereinbarte Beschaffenheit zu definieren, und dem grundsätzlichen Wunsch der Parteien, die Rechtsfolgen sicher und abschließend (Ausschluss des Rücktritts) zu klären, vereinbaren die Parteien mittlerweile auch bereits bei kleineren Unternehmenskaufverträgen in aller Regel ein eigenes Haftungsregime, dass (i) sowohl den vereinbarten Zustand des Unternehmens durch abschließende Zusicherungen (Garantierklärungen) beschreibt als auch (ii) die Rechtsfolgen von Garantieverletzungen verbindlich regelt. Die gesetzlichen Rechte werden, soweit zulässig, ausgeschlossen.

 

Rz. 110

Die Garantien sind typischerweise selbstständige Garantieversprechen im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, durch die durch den Verkäufer ein bestimmter Zustand des Unternehmens verschuldensunabhängig zugesichert wird. Hierdurch entsteht geprägt durch die Verhandlungen der Parteien, die Ergebnisse der Due Diligence ("Findings") und die Art des Unternehmens und des Geschäftsmodells ein – vorzugswürdigerweise – einzelfallbezogener Garantienkatalog.

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