Rz. 21
Der Arbeitnehmer muss gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III die Arbeitslosigkeit (gemeint ist Beschäftigungslosigkeit) durch sein versicherungswidriges Verhalten herbeigeführt haben. Zwischen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und Arbeitslosigkeit muss also ein Kausalzusammenhang bestehen.[42]
Rz. 22
Keine Kausalität ist gegeben, wenn es lediglich zu einem Arbeitsplatzwechsel kommt, ohne dass Arbeitslosigkeit eintritt.[43] Dies gilt jedenfalls für den Wechsel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch dann, wenn dieses nach (kurzer) Zeit wieder beendet wird.[44] Der Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis wird unterschiedlich beurteilt.[45] Das BSG hat den Eintritt einer Sperrzeit – allerdings unter Hinweis auf einen wichtigen Grund des Arbeitnehmers (siehe Rdn 25 ff.) – jedenfalls für den Fall ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer die konkrete Aussicht hatte, dass das befristete Arbeitsverhältnis später in ein unbefristetes umgewandelt werden könnte.[46] Auch die Fachliche Weisung der BA unterscheiden nach dem Lösen des Beschäftigungsverhältnisses und der Frage, ob hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.[47] Von einem Lösen des Beschäftigungsverhältnisses geht die BA danach dann nicht mehr aus, wenn die Beschäftigungslosigkeit wegen der Beendigung der befristeten Beschäftigung erst mehr als ein Jahr nach der (sperrzeitrelevanten) Lösung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses eintritt.[48]
Rz. 23
Für die Beurteilung der Kausalität ist der tatsächliche Geschehensablauf maßgeblich; es kommt also etwa nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten lediglich zuvorgekommen ist.[49] Allerdings verkürzt sich die Dauer der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a SGB III, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs bzw. zwölf Wochen geendet hätte. Zudem kann ein geringer Verursachungsbeitrag im Rahmen des § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Buchst. b SGB III als besondere Härte zu berücksichtigen sein.[50]
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