Rz. 38

Mit Wirkung zum 31.12.2005[99] wurde die Minderung der Anspruchsdauer wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung in § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aufgenommen. Gleichzeitig wurde in § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III der Sperrzeittatbestand der verspäteten Arbeitssuchendmeldung als Nr. 9 angefügt.

 

Rz. 39

Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bzw. innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Eine Differenzierung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen nimmt das Gesetz nicht vor. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Keine Meldepflicht besteht gemäß § 38 Abs. 1 S. 5 SGB III bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.[100]

 

Rz. 40

Die Dauer einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt eine Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).

 

Rz. 41

Die Verhängung einer Sperrzeit kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III unverschuldet nicht kennt.[101]

[99] Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2005 (BGBl I, 3676).
[100] Vgl. hierzu BeckOGK/Winkler, § 38 SGB III Rn 47 f.
[101] Zur alten Rechtslage §§ 37b, 140 SGB a.F.: BSG v. 25.5.2005, NJW 2005, 3803. Siehe auch BSG v. 18.8.2005, NZA-RR 2006, 48, 49, sowie BSG v. 28.8.2007, NZA-RR 2008, 93, 95; Brand/Karmanski, § 159 Rn 138.

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