Rz. 68

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nach den §§ 112, 113, 161 Abs. 2 HGB lediglich für die Komplementär-GmbH, nicht jedoch für die Kommanditisten.[145] Deshalb ist in der vertraglichen Gestaltung einer GmbH & Co. KG in jedem Fall ein Wettbewerbsverbot vorzusehen, wenn Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft durch tätige Kommanditisten ausgeschlossen werden sollen.[146] Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Kommanditisten ist möglich,[147] jedoch in seiner Anwendung nur unter Beachtung der engen Grenzen des § 1 GWB, § 138 BGB.[148]

[145] Vgl. § 165 HGB; grundlegend Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 2/Doehner/Hoffmann, § 16 zur Reichweite und zur Zulässigkeit von Beschränkungen.
[146] Zu empfehlen lt. Baumbach/Hopt/Roth, Anh. § 177a HGB Rn 23.
[147] Vgl. Baumbach/Hopt/Roth, § 165 HGB Rn 4.
[148] Vgl. zu den Grenzen Münchener Vertragshandbuch/Götze, III. 3 Anm. 16.

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