Rz. 64

Bei Neugründung sind die Gesellschafter steuerrechtlich frei, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen. Wollen sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Kalenderjahr abweichen, ist dies nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulässig.[133]

Aufgrund des Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinien-Gesetzes vom 8.3.2000 (KapCoRiLiG) gelten die §§ 264 bis 289 HGB auch für Personengesellschaften, § 264a HGB. Die GmbH & Co. KG hat damit neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen Anhang zu erstellen (§§ 284 ff. HGB). Abhängig von den Größenmerkmalen des § 267 Abs. 2 und Abs. 3 HGB besteht auch eine Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB). Der Jahresabschluss ist nach § 264 Abs. 1 S. 1 HGB von der Geschäftsführung, also der Komplementärin, aufzustellen. Die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses richtet sich nach § 264 Abs. 1 S. 2 und 3 HGB, d.h. grundsätzlich drei Monate, sechs Monate bei kleinen Gesellschaften.

Das Kapitalkonto I ist maßgeblich für das Stimmrecht (§ 7 Abs. 4) sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust (§ 11 Abs. 2 Buchst. b) und damit auch für die Beteiligung an einem etwaigen Liquidationserlös (§ 734 BGB).

Bei dem Kapitalkonto II handelt es sich um ein "echtes" Fremdkapitalkonto (Darlehenskonto), da auf diesem Konto keine Verluste gebucht werden. Verluste werden aus Gründen der erhöhten Transparenz auf dem Kapitalkonto III (Kapitalverlustkonto) gebucht.[134] Diese Gestaltung ermöglicht es den Kommanditisten jederzeit, das Risiko des Wiederauflebens der persönlichen Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu überprüfen. Gleichzeitig werden im Hinblick auf § 15a EStG die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsmöglichkeiten eindeutig geregelt. Sie sind nach vorliegendem Vertrag beschränkt auf die Höhe des Kapitalkontos I des Kommanditisten (Hafteinlage). Soweit ein Kommanditist sein Verlustausgleichspotential nach § 15a EStG erhöhen will, bleibt ihm nach der vorliegenden Vertragsfassung lediglich der Weg der Erhöhung der Haftsumme.[135] § 15a EStG wurde eingeführt, um die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsmöglichkeiten zu beschränken. Nach § 15a Abs. 1 EStG kann ein dem Kommanditisten zugewiesener Verlustanteil nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden, soweit durch den Verlustanteil ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Soweit eine Verrechnung von Verlusten nach § 15a Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist, müssen die Verluste vorgetragen werden und mindern nach § 15a Abs. 2 EStG die in den Folgejahren zugewiesenen Gewinnanteile. Dem Kommanditisten ist danach eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften im betreffenden Jahr nicht möglich. Soweit jedoch Verluste verrechenbar sind, ist zwingend eine Verrechnung vorzunehmen. Ein etwaiger Vortrag von Verlusten ohne die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 EStG ist nicht zulässig. Eine steuertaktische, z.B. nur vorübergehende, Erhöhung der Einlagen oder Haftsummen zur Erhöhung des Verlustverrechnungspotentials ist aufgrund § 15a Abs. 3 EStG ausgeschlossen.

[134] Vgl. hierzu Oppenländer, DStR 1999, 939, 941.

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