Rz. 59

Das Handelsrechtsreformgesetz hat zu einer Änderung der firmenrechtlichen Regelungen geführt. Nach dem seit 1.7.1998 geltenden Recht muss die Firma der GmbH nicht mehr dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), die Firma der KG muss nicht mehr den Namen eines persönlich haftenden Gesellschafters enthalten (Personenfirma). Die Firma der KG muss jedoch zur Kennzeichnung geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführenden Angaben enthalten, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.[109] Damit können die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG im Rahmen der Firmierung frei zwischen einer Personen-, Sach- oder aber auch Phantasiebezeichnung wählen.[110] Weiterhin notwendig ist nach § 19 Abs. 2 HGB ein Hinweis darauf, dass keine natürliche Person persönlich haftet (GmbH & Co. KG). Tritt eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in eine bestehende Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen ein und wird dieses in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, besteht die Möglichkeit, die bisherige Firma unverändert fortzuführen,[111] wobei jedoch ein Hinweis auf die Haftungsbeschränkung nach § 19 Abs. 2 HGB notwendig ist. Unverändert gilt weiterhin, dass die Firma sich von bereits bestehenden und eingetragenen Firmen am Ort der Eintragung unterscheiden muss, § 30 HGB. Im Rahmen der Handelsregisteranmeldung ist seit dem HRefG die Hinterlegung der öffentlich beglaubigten handschriftlichen Firmenzeichnung entfallen. Heute ist es ausreichend, die Unterschrift unter die Firma zu setzen.[112]

[110] Baumbach/Hopt/Hopt, § 18 HGB Rn 4 ff. sowie Schmitt, BB 1997, 793 ff.
[112] Baumbach/Hopt/Hopt, § 12 HGB Rn 1.

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