Rz. 25

Weder in einer Sozietät noch in einer Partnerschaftsgesellschaft ist eine Bilanzierung notwendig. Die Freiberufler können sich mit Einnahme-Überschuss-Rechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG begnügen.

Die Anschaffung des Pkw durch die Partnerschaft kann steuerlich günstiger sein als die wohl vielfache Übung persönlicher Anschaffung der Pkw durch die einzelnen Sozietätsmitglieder bzw. Partner. Bei persönlicher Anschaffung durch die Sozien bzw. Partner gehören die Kfz zum Sonderbetriebsvermögen, was z.B. umsatzsteuerlich zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt.[48] Seit Einführung der 1 %-Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung muss aber im Regelfall gerechnet werden, welche Alternative günstiger ist. Als Alternative, um den Vorsteuerabzug zu retten, bietet sich auch die Anschaffung durch den einzelnen Partner und die entgeltliche Überlassung an die Partnerschaft an. Dabei ist es steuerlich unschädlich, wenn eine pauschale Vergütung vereinbart wird.[49] Darüber hinaus berücksichtigt die vorstehende Regelung ebenso wie bei einer persönlichen Anschaffung des Kfz durch den jeweiligen einzelnen Partner durch die Hinzu- und Abrechnung der Kosten im Rahmen der Gewinnverteilung die unterschiedlichen Vorlieben der einzelnen Partner für bestimmte Pkw, d.h. der Fiat-Panda-Sozius wird gegenüber dem Turbo-Porsche-Sozius gewinnmäßig nicht benachteiligt.

[48] Vgl. BFH NJW 1984, 1000.
[49] Vgl. BFH BStBl 1993 II, 529; Abschn. 213 UStR.

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