Rz. 10
Die gesetzlichen Abfindungsregelungen der §§ 738 ff. BGB sind durch die Abfindungsregelung in § 14 des Musters abbedungen. Als "richtiges" Bewertungsverfahren dürfte heute auch nach der Rechtsprechung nur noch das Ertragswertverfahren in Betracht kommen.[19] Die Abfindungsregelung ist differenziert geregelt nach dem Grund des Ausscheidens. Die Abfindung mit dem vollen Wert ist beschränkt auf die ordentliche Kündigung nach § 16 Abs. 1. Damit unterfällt auch die Abfindung bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Abfindungsregel des § 14 Abs. 3.[20]
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