Rz. 10

Die gesetzlichen Abfindungsregelungen der §§ 738 ff. BGB sind durch die Abfindungsregelung in § 14 des Musters abbedungen. Als "richtiges" Bewertungsverfahren dürfte heute auch nach der Rechtsprechung nur noch das Ertragswertverfahren in Betracht kommen.[19] Die Abfindungsregelung ist differenziert geregelt nach dem Grund des Ausscheidens. Die Abfindung mit dem vollen Wert ist beschränkt auf die ordentliche Kündigung nach § 16 Abs. 1. Damit unterfällt auch die Abfindung bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Abfindungsregel des § 14 Abs. 3.[20]

[19] Vgl. Palandt/Sprau, § 738 Rn 5; MüKo-BGB/Schäfer, § 738 Rn 35; Heid, in: Anwaltskanzlei, S. 213 ff.
[20] Vgl. darüber hinaus zur Problematik so genannter Buchwertklauseln BGH NJW 1989, 2685 (Vereinbarung halber Buchwert unzulässig; bei großem Missverhältnis zwischen Buchwert und Verkehrswert Anpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung, BGH NJW 1993, 2101; OLG München NZG 2004, 1055); MüKo-BGB/Schäfer, § 738 Rn 46 ff.; Staudinger/Habermeier, § 738 Rn 32 ff. Zur Zulässigkeit der Zwei-Drittel-Abfindungsregelung in § 14 Abs. 3 vgl. MüKo-BGB/Schäfer, § 738 Rn 52; BGH NJW 1975, 1835, 1836 f.

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