Rz. 76

Da es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, bedarf es für die Übertragung der Beteiligung einer ausdrücklichen Zulassung im Vertrag (vgl. § 8 Abs. 1).[160]

§ 8 Abs. 3 (Fortsetzung mit den Erben) entspricht dem Gesetz (§ 234 Abs. 2 HGB im Gegensatz zu § 727 BGB; ansonsten weitestgehende Gestaltungsfreiheit.[161] Handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, ist es ggf. sinnvoll, auch Regelungen für den Tod des Inhabers bzw. das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters des Inhabers zu treffen. Auch dann, wenn bei einer Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) personenbezogene Elemente Geschäftsgrundlage für das stille Gesellschaftsverhältnis sind, ist es notwendig Regelungen, insbesondere Lösungsrechte des stillen Gesellschafters, für den Fall vorzusehen, dass bestimmte an der Inhaberin als Gesellschafter beteiligte Personen ausscheiden/versterben.

[160] Vgl. hierzu Staub/Zutt, § 230 HGB Rn 97.
[161] Vgl. hierzu Staub/Zutt, § 234 HGB Rn 38, 32.

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