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Die Gründung einer OHG oder KG (incl. GmbH oder UG & Co. KG) kommt nach geltender Rechtslage nicht in Betracht, da Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Anwälte kein (Handels-)Gewerbe betreiben.[29] Das BMJV hat allerdings am 18.11.2020 den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" vorgelegt. Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) beruht auf dem "Mauracher Entwurf", den eine vom BMJV eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten im April 2020 vorgelegt hatte. Die große Koalition hatte sich dieses Mammutprojekt 2018 vorgenommen und will es bis 2021 im BGBl haben. Aus Sicht der Anwaltschaft wichtig: Das BMJV folgt der Kommission und empfiehlt, das bisherige Perse-Verbot der GmbH & Co. KG für die freien Berufe zu beseitigen. Gesetzestechnisch soll in § 107 HGB die OHG für Freiberuflerzusammenschlüsse vorgesehen werden. Das Gesetz soll laut Regierungsentwurf am 1.1.2023 in Kraft treten. Der Bundesrat fordert dagegen wegen der Notwendigkeit der Einführung eines Gesellschaftsregisters eine Verschiebung auf den 1.1.2026.

Die Rechtsanwalts-GmbH ist seit 1998 gesetzlich anerkannt.[30] Nach Auffassung des Verfassers ist unabhängig von der Zulässigkeit die Rechtsform der GmbH für die Berufsausübung von Rechtsanwälten nicht zu empfehlen. Die mit der Rechtsform der GmbH einhergehende relative Anonymität des Rechtsträgers ist mit der anwaltlichen Dienstleistung als personenbezogene, eigenverantwortliche Tätigkeit des Anwalts kaum zu vereinbaren. Unter Haftungsgesichtspunkten bietet § 51a BRAO ausreichenden Schutz, nämlich die Möglichkeit zur Begrenzung der Haftung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme. Die persönliche Haftung des Anwalts für seine Tätigkeit ist Ausdruck seiner Eigenverantwortlichkeit und seiner Verpflichtung zur ausschließlichen Interessenwahrnehmung für den Mandanten und sollte damit bei richtigem Berufsverständnis eher als Wettbewerbsvorteil verstanden werden denn als Wettbewerbsnachteil.

Dem trägt auch das Formular Rechnung, indem es die Partner bei Mandaten mit besonderem Haftungsrisiko verpflichtet, durch Individualvereinbarung für Fälle, die über leichte Fahrlässigkeit hinausgehen, eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Für Fälle leichter Fahrlässigkeit kann die Haftung sogar durch AGB bei Rechtsanwälten auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. EUR beschränkt werden.[31]

[29] Vgl. für Anwälte § 2 Abs. 2 BRAO; Ausnahme für Steuerberater bei Treuhandtätigkeiten: § 49 Abs. 2 StBerG, und für Wirtschaftsprüfer bei Treuhandtätigkeiten: § 27 Abs. 2 WPO.
[31] Vgl. § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO.

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