Rz. 37
Wird eine EU-Fahrerlaubnis vor Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung, die durch ein inländisches Gericht verhängt wurde, wieder erteilt, besteht auch nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie/Art. 11 Abs. 4 der Dritten Führerschein-Richtlinie keine Pflicht zur Anerkennung des entsprechenden EU-Führerscheins. Das gilt ausdrücklich auch nach Ablauf der Sperrfrist. Eine entgegen der Verfügung einer Sperrfrist erteilte FE eines anderen Mitgliedstaats "erstarkt" auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zu einer gültigen FE, die anerkannt werden muss.[87] Wer dennoch von einer solchen FE Gebrauch macht, macht sich wegen Fahrens ohne FE strafbar.[88]
Das gleiche gilt auch, wenn ein Führerschein in einem anderen EU-Staat erteilt wird, während im Aufenthaltsstaat ein Fahrverbot gegen den Führerscheininhaber läuft. Auch hier darf der Aufenthaltsstaat auch nach Ablauf des Fahrverbots die Anerkennung des Führerscheins verweigern.[89]
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