Rz. 44

Das Schlusszeugnis ist der Nachweis über den bisherigen beruflichen Werdegang, die Art der bislang ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer vorangegangener Beschäftigungen sowie i.d.R. über Verhalten und Leistung während der Dienstzeit.

 

Rz. 45

Der Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses (in § 109 GewO schlicht "Zeugnis" genannt und als solches bezeichnet) kann nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern schon bei oder im Zuge seiner Auflösung geltend gemacht werden. Ein Zeugnis vor allem von seinem (letzten) Arbeitgeber benötigt der Arbeitnehmer in erster Linie zur Stellensuche. Die Vorschriften des § 629 BGB über Arbeitsbefreiung zur Stellensuche und des § 109 GewO über die Pflicht zur Zeugniserteilung stehen in einem funktionalen Zusammenhang (BAG v. 27.2.1987, AP Nr. 16 zu § 630 BGB m. Anm. van Venrooy = EzA § 630 BGB Nr. 11).

 

Rz. 46

Ist das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, kann daher wahlweise statt eines Zwischenzeugnisses schon das Schlusszeugnis verlangt werden, denn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht bereits fest. Der Arbeitnehmer kann das Schlusszeugnis daher aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fordern. Der Anspruch auf Zeugniserteilung entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist fällig (LAG Hamm v. 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25; v. 13.2.2007, NZA-RR 2007, 486; BAG v. 23.2.1983, AP Nr. 10 zu § 70 BAT = EzA § 70 BAT Nr. 15). Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein abschließendes Zeugnis, selbst wenn wegen eines schwebenden Kündigungsschutzprozesses der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offen ist (LAG Hamm v. 13.2.2007, NZA-RR 2007, 486).

 

Rz. 47

Wird der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt, kann er andererseits, um sich besser bewerben zu können, anstelle des Schlusszeugnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Er kann sich zwar nicht aus einer ungekündigten Stellung, wohl aber aus einem tatsächlich nicht beendeten Arbeitsverhältnis heraus bewerben, denn er kann darauf verweisen, noch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt zu sein (LAG Hamm v. 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25). Sobald allerdings aufgrund eines Berufungsurteils feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge rechtswirksamer Befristung des Arbeitsvertrages oder sozialgerechtfertigter Kündigung mit Ablauf eines bestimmten Tages oder Termines seine Beendigung gefunden hat, scheidet danach eine Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus (LAG Rheinland-Pfalz v. 26.10.2007 – 9 Sa 307/07, n.v.).

 

Rz. 48

Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess und wird er vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt, braucht er das erteilte Zeugnis nicht zurückzugeben. Andererseits braucht der Arbeitnehmer nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess nicht Zeugnisse anderer Arbeitgeber vorzulegen, bei denen er in der Zwischenzeit gearbeitet hat (BAG v. 21.5.1981 – 2 AZR 95/79, MDR 1982, 170 = NJW 1982, 121).

 

Rz. 49

Muster 32.2: Schlusszeugnis für einen Außendienstmitarbeiter

 

Muster 32.2: Schlusszeugnis für einen Außendienstmitarbeiter

Zeugnis

Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, war in der Zeit vom _________________________ bis _________________________ Außendienstmitarbeiters unseres Hauses.

Er trat am _________________________ in unser Unternehmen im Geschäftsbereich Bau-Handwerk als Außendienstverkäufer ein. Er hatte die Aufgabe, in einem fest umrissenen Verkaufsgebiet Kunden zu werben, Stammkunden zu pflegen und somit den Ausbau des Verkaufsgebietes erfolgreich voranzutreiben. Herr _________________________ eignete sich als Außendienstmitarbeiter im Geschäftsbereich Bauhandwerk detaillierte Kenntnisse unserer Branche an, sodass er aufgrund des weiteren Ausbaus der Außendienstmannschaft am _________________________ zum Bezirksleiter ernannt werden konnte. Hier hatte er die Aufgabe, ein Team von ca. vier Außendienstmitarbeitern zu führen, zu steuern, zu schulen und zu kontrollieren. Auf diese Aufgabe wurde er durch Aufbauseminare entsprechend vorbereitet.

Bedingt durch eine Organisationsänderung wurde die Funktion des Bezirksleiters in die Funktion eines Gebietsverkaufsleiters geändert. Herr _________________________ wurde in diese neue Aufgabe übernommen. Diese Position war der Geschäftsleitung direkt unterstellt. Seine Aufgabe bestand darin, ein Team von acht bis zehn Außendienstmitarbeitern eigenverantwortlich zu führen, zu steuern, zu motivieren, zu schulen und regelmäßige Tagungen abzuhalten. Er war berechtigt, nach Rücksprache mit der Vertriebsleitung Mitarbeiter einzustellen bzw. zu entlassen. Mittels zahlreicher Unterstützungsmaßnahmen sowie Aufbauseminaren wurde er in seine neue Aufgabe eingearbeitet.

Anhand von EDV-Unterlagen führte er Gebietsanalysen durch. Er war für die Durchsetzung der Vertriebsziele verantwortlich. Herr _________________________ nahm a...

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