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Für jeden krankenversicherungs-, rentenversicherungs-, pflegeversicherungs- oder arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber eine Reihe von Meldungen abzugeben (vgl. § 28a Abs. 1 SGB IV), so z.B. bei Beginn, Unterbrechung und Ende der Beschäftigung. Das Meldeverfahren ist zurzeit noch in der "Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung" in der Neufassung gem. Bekanntmachung v. 23.1.2006 (BGBl I, 152), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 4 G v. 17.7.2017 (BGBl I, 2575), der sog. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) geregelt. Die Meldungen erfolgen durch Datenübertragung (§ 16 S. 1 DEÜV). In dem vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren werden Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen an die Arbeitgeber nicht mehr in Briefform zugestellt, sondern in einem vollautomatisierten Dialogverfahren durch standardisierte Datensätze übermittelt (§ 28b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IV). Dabei stellt § 28a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV i.V.m. § 8a DEÜV ausdrücklich klar, dass eine Meldepflicht des Insolvenzverwalters für die am Tag vor Eintritt des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung mangels Masse freigestellten Arbeitnehmer besteht.

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