Rz. 178

Nach § 630 BGB kann der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ein "Zeugnis" verlangen. In der betrieblichen Praxis wird jedoch oft der Wunsch nach Erteilung eines Zwischenzeugnisses geäußert. Nicht selten benötigt ein Arbeitnehmer ein Zeugnis, ohne dass an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedacht ist. Das Gesetz selbst regelt nur den Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses und erwähnt das Zwischenzeugnis nicht. Auch Tarifverträge regeln die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht einheitlich (s. einerseits § 61 Abs. 2 BAT = § 35 Abs. 2 TVöD = § 35 Abs. 2 TV-L und andererseits § 17 Nr. 2 MTV-Metall NRW, s. Rdn 51).

 

Rz. 179

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und findet seine Grenze in der Treuepflicht des Arbeitnehmers. Erstrebt der Arbeitnehmer lediglich eine Beurteilung, dann hat er keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Der sog. Zeugnisvergabegrund ist für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses wichtig und deshalb stets anzugeben. Die Voraussetzungen, unter denen ein Zwischenzeugnis, das als Maßstab für die endgültige Beurteilung eines Arbeitnehmers eine besondere Bedeutung hat (BAG v. 8.2.1972, AP Nr. 7 zu § 630 BGB = EzA § 630 BGB Nr. 3), verlangt werden kann, sind noch weitgehend ungeklärt.

 

Rz. 180

Einigkeit besteht (vgl. Weuster, AiB 1994, 280, 282 ff.), dass ein Zwischenzeugnis in folgenden Fällen verlangt werden kann:

zum Zwecke einer außerbetrieblichen Bewerbung,
während des Laufes der Kündigungsfrist,
nach Inaussichtstellen oder Ankündigen einer arbeitgeberseitigen Kündigung,
bei bevorstehendem Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
nach Aufnahme von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag,
bei bevorstehendem Betriebsübergang,
bei bevorstehender Unternehmensaufspaltung,
bei sonstiger Änderung des Unternehmensgefüges,
nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
beim Wechsel oder Ausscheiden des Vorgesetzten (BAG v. 1.10.1998 – 6 AZR 176/97, NZA 1999, 894),
bei Versetzungen in eine andere Abteilung, ein anderes Werk oder eine andere Filiale,
bei Abordnung zu einer überbetrieblichen ARGE,
vor einer innerbetrieblichen Bewerbung,
bei Wechsel der Tätigkeit,
bei wesentlicher Änderung der Entscheidungsbefugnisse,
vor Teilnahme an einer innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahme,
nach Abschluss der Trainee-Ausbildung,
vor der Teilnahme an außerbetrieblichen Lehrgängen (z.B. Meisterschule),
bei der Vorbereitung zum Besuch einer Fach- oder Hochschule,
vor Antritt des Wehr- oder Ersatzdienstes,
vor Antritt der Elternzeit,
nach Freistellung für Betriebsrats- oder Personalratstätigkeit,
bei langanhaltender Krankheit,
vor Übernahme eines politischen Mandats,
zur Vorlage bei Behörden und Gerichten,
zur Stellung eines Kreditantrags (ArbG Koblenz v. 11.5.1988– 4 Ca 399/88, EzBAT § 61 BAT Nr. 14).
 

Rz. 181

Um seinen "Stellenwert" im Unternehmen testen zu wollen oder um eine Referenz für eine Bewerbung zu erhalten, kann der Arbeitnehmer an sich "jederzeit" ein Zwischenzeugnis verlangen. "Jederzeit" bedeutet jedoch nicht, dass er ein solches Verlangen "ständig" äußern könnte. Es ist ihm daher verwehrt, in kurzen Zeitabständen immer wieder ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Im Allgemeinen wird man wegen der mit der Erteilung des Zwischenzeugnisses verbundenen Belastung des Arbeitgebers sagen können, dass die Beurteilung in einem Zwischenzeugnis etwa zwei Jahre vorhält und ein Indiz dafür darstellt, dass die Formulierungen im Zwischenzeugnis (noch) zutreffend sind (vgl. Berscheid, WPrax Heft 22/1994, 9, 12).

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