Rz. 136

Die Gründung einer SE kann durch Verschmelzung – entweder durch Aufnahme oder zur Neugründung – von mindestens zwei Aktiengesellschaften aus zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaten bzw. EWR-Staaten erfolgen.[105] Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme geht das gesamte Vermögen der übertragenden Aktiengesellschaft (im Land A) auf die übernehmende Aktiengesellschaft (im Land B) über. Die übertragende Aktiengesellschaft geht unter und die übernehmende Aktiengesellschaft nimmt die Rechtsform einer SE an. Die Verschmelzung vollzieht sich im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Verschmelzung zur Aufnahme geht das Vermögen auf eine neu entstehende SE über. Die beiden Aktiengesellschaften gehen unter.

 

Rz. 137

Unter deutscher Beteiligung sind zwei Verschmelzungsvorgänge – durch Aufnahme – denkbar. Zum einen besteht die Möglichkeit der Verschmelzung einer deutschen Aktiengesellschaft auf eine EU/EWR-Aktiengesellschaft (so genanntes Hinausverschmelzen). Zum anderen kann die Verschmelzung einer EU/EWR-Aktiengesellschaft auf eine deutsche Aktiengesellschaft erfolgen (so genanntes Hineinverschmelzen).

[105] Sagasser/Clasen, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 14 Rn 25.

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