Rz. 52

Der Einbringungsgewinn II berechnet den Einbringungsgewinn für die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns I in Abzug gebracht wurden (abzüglich: Gemeiner Wert der im Betriebsvermögen enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften).[35]

 

Rz. 53

Der Einbringungsgewinn II kann wie folgt ermittelt werden:

 
  Gemeiner Wert der eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften (auf den Einbringungszeitpunkt)
./. Wertansatz der eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
  Zwischensumme
./. Verringerung um 1/7 pro abgelaufenes Zeitjahr seit Einbringung
= Einbringungsgewinn II
 

Rz. 54

Auch der Einbringungsgewinn II ist vom Einzelunternehmer rückwirkend im Jahr der Einbringung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern.

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