Rz. 52
Der Einbringungsgewinn II berechnet den Einbringungsgewinn für die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns I in Abzug gebracht wurden (abzüglich: Gemeiner Wert der im Betriebsvermögen enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften).[35]
Rz. 53
Der Einbringungsgewinn II kann wie folgt ermittelt werden:
Gemeiner Wert der eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften (auf den Einbringungszeitpunkt) | |
./. | Wertansatz der eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft |
Zwischensumme | |
./. | Verringerung um 1/7 pro abgelaufenes Zeitjahr seit Einbringung |
= | Einbringungsgewinn II |
Rz. 54
Auch der Einbringungsgewinn II ist vom Einzelunternehmer rückwirkend im Jahr der Einbringung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern.
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