a) Begründung von fiktiven Teilbetrieben
Rz. 126
Werden innerhalb von drei Jahren vor der Spaltung spaltungshindernde wertvolle nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter auf eine Gesellschaft, die einen fiktiven Teilbetrieb darstellt, übertragen (z.B. buchwertfortführende Übertragung eines Grundstücks auf eine Tochter-GmbH & Co. KG), kann keine steuerneutrale Abspaltung erfolgen.[99]
b) Keine Veräußerung und Vorbereitung der Veräußerung
Rz. 127
Die Abspaltung ist in den Fällen nicht steuerneutral, in denen im Rahmen der Spaltung eine Veräußerung von Anteilen an Außenstehende vollzogen bzw. vorbereitet wird.[100] Eine Vorbereitung der Veräußerung wird unterstellt, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitraums nach dem Übertragungsstichtag kumuliert Anteile an der übertragenden und übernehmenden Kapitalgesellschaft veräußert werden, die mehr als 20 % der vor der Spaltung bestehenden Anteile ausmachen.[101] In diesem Fall kann die Übertragung der Wirtschaftsgüter rückwirkend nicht buchwertfortführend erfolgen.
Rz. 128
Von daher kann es sinnvoll sein, dass sich die an der Abspaltung beteiligten Gesellschafter in einer vertraglichen Vereinbarung verpflichten, z.B. ihre Anteile innerhalb der Fünfjahresfrist nicht zu veräußern bzw. die sich durch eine steuerschädliche Veräußerung auf Ebene der übertragenen Kapitalgesellschaft ergebende Steuerbelastung zu übernehmen.
c) Trennung von Gesellschafterstämmen
Rz. 129
Kommt es im Rahmen der Abspaltung zu einer Trennung von Gesellschafterstämmen, d.h. die ursprünglichen Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft sind nicht mehr gemeinsam Gesellschafter der übernehmenden Kapitalgesellschaft, ist der Vorgang nur dann steuerneutral möglich, wenn die Beteiligungen an der zu spaltenden Kapitalgesellschaft mindestens fünf Jahre bestanden haben.[102]
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