A. Allgemeines

 

Rz. 1

Eine Kündigung kann ebenso wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer erhebliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen mit sich bringen und ihn finanziell stark belasten. Mögliche sozialrechtliche Folgen für den Arbeitgeber sind seit Februar 2006 entfallen.

 

Rz. 2

Um die (z.T. erheblichen) Nachteile, die eine Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zulasten des Arbeitnehmers auslösen können, zu vermeiden, ist bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, durch den insbesondere folgende Rechtsfolgen eintreten können:

§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III – Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe,
§ 158 SGB III – Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Abfindung und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist,
§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III – Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um ¼ der Anspruchsdauer,
§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III – Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintrittes von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen,
§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III i.V.m. § 38 Abs. 1 SGB III – Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchend-Meldung,
§ 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II – Absenkung des Arbeitslosengeld II wegen Eintrittes einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder wegen Erfüllens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit.
 

Rz. 3

 

Hinweis

Es ist nachhaltig darauf hinzuweisen und sollte in jedem Fall beachtet werden, dass die nachstehend dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht etwa davon abhängen, ob lediglich dem Wortlaut nach eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vorliegt oder die Parteien einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen bzw. eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Kündigung getroffen haben. Die Arbeitsverwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit prüfen von Amts wegen, welcher Sachverhalt gegeben ist und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben. Sie orientieren sich hierbei letztlich nicht am Wortlaut von Willenserklärungen oder Vereinbarungen, sondern an den tatsächlichen Umständen. Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung kommt es nicht an (s. hierzu BSG v. 26.9.2017 – B 1 KR 31/16 R, Rn 17; BSG v. 9.11.1995 – 11 RAr 27/95, SozR 3–4100 § 119 Nr. 9 m.w.N.)!

Dabei sind weder die Arbeitsagenturen noch die Sozialgerichte an Vergleiche oder Urteile der Arbeitsgerichte gebunden!

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind somit die im Folgenden dargestellten Vorschriften des Sozialrechtes unabhängig davon, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, zu beachten, weil i.d.R. die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die gleichen sein können wie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag o.Ä.

B. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

I. Sinn und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 4

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, können anstelle des Arbeitslohnes (Arbeitslosengeld) Arbeitslosengeld erhalten (max. bis zu 24 Monaten, i.d.R. 12 Monate, vgl. § 147 Abs. 2 SGB III). Diese Leistung ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II nicht davon abhängig, dass der Arbeitslose bedürftig ist. Er muss auch keine Beiträge in die Kasse der Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Allerdings muss der Arbeitslose u.a. arbeitslos sein, sich bei der Arbeitsagentur gemeldet und die Anwartschaftszeit von 12 Monaten in einem Zeitraum von 24 Monaten zurückgelegt haben, § 136 SGB III.

 

Rz. 5

Um zu verhindern, dass das Geld der Beitragszahler zu Unrecht an Arbeitslose gezahlt wird, weil diese z.B. ihre Arbeitslosigkeit in vorwerfbarer Art und Weise selbst herbeigeführt haben, wird die Auszahlung des Arbeitslosengeldes in bestimmten Fällen "ausgesetzt" bzw. "zum Ruhen gebracht". Die wichtigsten Regelungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes finden sich in §§ 156160 SGB III.

 

Rz. 6

§ 159 SGB III sanktioniert die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund bei anschließender Arbeitslosigkeit. Nach dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit, d.h. eine Zahlungssperre von bis zu 12 Wochen, ein, wenn

der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst
oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben hat
und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
 

Rz. 7

Die Vorschrift bezieht sich somit sowohl auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers als auch auf die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers. Nach dem Sinn der Vorschrift löst aber auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit i.S.d. § 159 SGB III aus (BSG v. 17.8.2017 – B 5 R 8/16 R; BSG v. 29.11.1989 – 7 RAr 86/88, NZA 1990, ...

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