Rz. 62

Nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruches schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintrittes von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist.

 

Rz. 63

Die Vorschrift setzt voraus, dass Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen festgestellt worden sind. Hierzu können nunmehr auch erste Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses) und Sperrzeiten in einem Zeitraum von 12 Monaten vor Entstehung des Anspruches gehören.

 

Rz. 64

Der Arbeitslose muss ausreichend über das mögliche Erlöschen des Anspruches bei erneuter Herbeiführung eines Sperrzeittatbestandes belehrt worden sein (BSG v. 13.5.1987 – 7 RAr 90/85, SozR 4100 § 119 Nr. 31). Die Belehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Dem Arbeitslosen muss klar werden, dass er nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung diese nicht ohne wichtigen Grund selbst aufgeben darf, wenn dies erneut und vorhersehbar seine Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und er bei Nichtbeachtung dessen wegen Eintrittes einer erneuten Sperrzeit mit dem gänzlichen Fortfall seines noch bestehenden Anspruches zu rechnen hat.

 

Rz. 65

Der Anspruch erlischt kraft Gesetzes, und zwar mit dem Tag nach dem Ereignis, das Anlass für die 21 Monate abrundende Sperrzeit gibt. Das erloschene Stammrecht lebt nicht wieder auf, auch wenn der Arbeitslose alsbald wieder eine Arbeit aufnimmt. Erst nach Erwerb einer neuen Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) kann wieder ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge