Rz. 31

In Nr. 3300 Nr. 2 VV sind mit dem 2. KostRMoG[6] auch die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundessozialgericht und den Landessozialgerichten erfasst worden, die bisher als einfache erstinstanzliche Verfahren zu vergüten waren.

 

Rz. 32

In allen diesen Verfahren ist das GKG anzuwenden und es entstehen Wertgebühren.

 

Rz. 33

Dadurch wird in den folgenden, in § 29 SGG genannten Verfahren vor den Landessozialgerichten statt einer bisherigen 1,3-Verfahrensgebühr nunmehr eine 1,6-Verfahrensgebühr entstehen:

Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem SGB V, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 SGB V, der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI und der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII,
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II,
Anträge nach § 55a SGG,
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem SGB VIII,
Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 SGB V und des Bundesschiedsamts nach § 89 Abs. 7 SGB V sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 SGB V, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 SGB V gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern,
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 SGB V),
Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b SGB V.
 

Rz. 34

Die erhöhte Verfahrensgebühr entsteht ferner in Verfahren vor dem Bundessozialgericht über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern.

 

Rz. 35

Der Anwalt erhält gem. Nr. 3300 Nr. 2 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr ermäßigt sich bei vorzeitiger Erledigung nach Nr. 3301 VV auf 1,0.

 

Rz. 36

Daneben erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in Höhe von 1,2 (Vorbem. 3.3.1 VV).

 

Rz. 37

Hinzukommen kann auch hier eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nrn. 1000, 1002, 1006 VV).

 

Beispiel 11: Erstinstanzliches Verfahren vor dem Landessozialgericht

Der Anwalt vertritt den Mandanten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landessozialgericht (Wert: 10.000,00 EUR). Der Antrag wird vor mündlicher Verhandlung zurückgenommen.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 Nr. 2 VV   982,40 EUR
  (10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.002,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   190,46 EUR
Gesamt   1.192,86 EUR
 

Rz. 38

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 2 VV kann auch eine Terminsgebühr entstehen. Diese richtet sich gem. Vorbem. 3.3.1 VV nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 12: Erstinstanzliches Verfahren vor dem Landessozialgericht

Der Anwalt vertritt den Mandanten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landessozialgericht (Wert: 40.000,00 EUR). Es wird mündlich verhandelt.

Hinzu kommt jetzt noch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu (Vorbem. 3.3.1 VV).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 Nr. 2 VV   1.787,20 EUR
  (Wert: 40.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.1, Nr. 3104 VV   1.340,40 EUR
  (Wert: 40.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.147,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   598,04 EUR
Gesamt   3.745,64 EUR
 

Rz. 39

Wegen weiterer Einzelheiten zur Abrechnung kann auf die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen werden (siehe § 19 Rdn 77 ff.).

[6] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 43.

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