Rz. 29

In VV 3300 Nr. 2 ist der Gebührentatbestand mit dem 2. KostRMoG auf die erstinstanzlichen Verfahren vor dem BSG und den Landessozialgerichten erweitert worden.

 

Rz. 30

Zuvor galt nach VV 3300 Nr. 2 ein erhöhter Gebührensatz der Verfahrensgebühr nur bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG und einem OVG/VGH. Eine Regelung für die erstinstanzlichen Verfahren vor den Landessozialgerichten und dem BSG fehlte, obwohl diese hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit den Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vergleichbar sind. In allen diesen Verfahren ist das GKG anzuwenden und es entstehen Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 S. 2). Daher sind auch die erstinstanzlichen Verfahren vor dem BSG und den Landessozialgerichten in die Aufzählung der VV 3300 Nr. 2 aufgenommen worden.

 

Rz. 31

Dadurch wird in den folgenden, in § 29 SGG genannten Verfahren vor den Landessozialgerichten, statt einer bisherigen 1,3-Verfahrensgebühr künftig eine 1,6-Verfahrensgebühr entstehen:

Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem SGB V, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 SGB V, der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI und der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII,
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II,
Anträge nach § 55a SGG,
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem SGB VIII,
Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 SGB V und des Bundesschiedsamts nach § 89 Abs. 7 SGB V sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 SGB V, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 SGB V gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern,
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 SGB V),
Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b SGB V.
 

Rz. 32

Die erhöhte Verfahrensgebühr soll ferner in Verfahren vor dem BSG über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern entstehen.

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