Rz. 268

War der Anwalt auch mit dem Antrag auf Aussetzung vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, ist dort eine eigene Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV entstanden (§ 17 Nr. 1a RVG) (siehe dazu Rdn 87 ff.). Im gerichtlichen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wiederum die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV, allerdings unter hälftiger Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr. Ob auch im Hauptsacheverfahren anzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Anwalt bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig war.

 

Beispiel 149: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Aussetzungsantrag vor der Behörde und Tätigkeit im Hauptsacheverfahren ohne vorangegangene Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren

Der Anwalt wird nach Erlass des Widerspruchsbescheides beauftragt. Er beantragt vor der Behörde nach § 86a Abs. 2 SGG die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und erhebt gleichzeitig Anfechtungsklage. Nach Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde wird er mit dem gerichtlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.

Während im Hauptsacheverfahren jetzt die volle Gebühr nach Nr. 3102 VV entsteht, da der Anwalt nicht zuvor im Widerspruchsverfahren tätig war, entsteht im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Verfahrensgebühr nur in ermäßigter Höhe nach Nr. 3103 VV, da der Anwalt hinsichtlich der Aussetzung zuvor im Verwaltungsverfahren tätig war und dort eine Geschäftsgebühr verdient hat. Ausgegangen werden soll insoweit jeweils von der Drittelgebühr.

 
I. Rechtsstreit
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
II. Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR
III. Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem Sozialgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   414,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 227,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   41,13 EUR
Gesamt   270,13 EUR
 

Rz. 269

 

Beispiel 150: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach behördlichem Aussetzungsantrag und Tätigkeit im Hauptsacheverfahren mit vorangegangener Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren

Der Anwalt wird nach Erlass des Bescheids mit dem Widerspruch beauftragt. Er beantragt gleichzeitig nach § 86a Abs. 2 SGG vor der Behörde die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der Widerspruch wird zurückgewiesen; der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird von der Behörde abgelehnt. Daraufhin wird vor dem Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Über die einstweilige Anordnung wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.

Jetzt ist sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung anzurechnen, da der Anwalt hinsichtlich beider gerichtlichen Verfahren zuvor außergerichtlich tätig war.

 
I. Widerspruchsverfahren
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR
II. Rechtsstreit
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 508,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   96,52 EUR
Gesamt   604,52 EUR
III. Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR
IV. Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem Sozialgericht
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 3103 VV   360,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 173,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,87 EUR
Gesamt   205,87 EUR

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