Rz. 46
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), richten sich die Gebühren nach den Nrn. 2102, 2103 VV (§ 3 Abs. 2 VV). Insoweit wird auf § 7 Rdn 33 ff. verwiesen.
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