Rz. 40

Grundsätzlich wird in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Betragsrahmengebühren abgerechnet (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), und zwar auch bei außergerichtlicher Vertretung (§ 3 Abs. 2 RVG). Der Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Allerdings entstehen anstelle der Wertgebühren jeweils entsprechende Betragsrahmengebühren.

 

Rz. 41

Ebenso ist eine Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV möglich, und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %. Auf eine gemeinschaftliche Beteiligung an demselben Streitgegenstand kommt es hier – im Gegensatz zu den Wertgebühren – nicht an. Daher kommt hier z.B. eine Erhöhung bei sog. Bedarfsgemeinschaften in Betracht, obwohl verschiedene Gegenstände vorliegen.[7]

[7] BSG AGS 2010, 373 = RVGreport 2010, 258; LSG Schleswig AGS 2007, 407; SG Duisburg AGS 2007, 42 = RVGreport 2007, 347; SG Hildesheim RVGreport 2006, 280; LSG Darmstadt, Beschl. v. 12.5.2101 – L 2 SF 342/09 E; LSG Essen ASR 2010, 91; KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299; LSG Neustrelitz AGS 2008, 286.

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