Rz. 40
Grundsätzlich wird in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Betragsrahmengebühren abgerechnet (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), und zwar auch bei außergerichtlicher Vertretung (§ 3 Abs. 2 RVG). Der Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Allerdings entstehen anstelle der Wertgebühren jeweils entsprechende Betragsrahmengebühren.
Rz. 41
Ebenso ist eine Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV möglich, und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %. Auf eine gemeinschaftliche Beteiligung an demselben Streitgegenstand kommt es hier – im Gegensatz zu den Wertgebühren – nicht an. Daher kommt hier z.B. eine Erhöhung bei sog. Bedarfsgemeinschaften in Betracht, obwohl verschiedene Gegenstände vorliegen.[7]
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