Rz. 2

Zum Teil gelten auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 S. 2, 3 RVG), und zwar auch bei außergerichtlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2 RVG). In diesen Fällen ist abzurechnen wie in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, sodass auf die dortigen Ausführungen und Beispiele Bezug genommen werden kann (siehe § 13).

 

Rz. 3

Zur Abrechnung in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren siehe § 32.

 

Rz. 4

Zur Abrechnung in Angelegenheiten der Vollstreckung siehe Rdn 26 ff. und § 33 Rdn 218 ff.

 

Rz. 5

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 GKG. Dies gilt sowohl für gerichtliche Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG) als auch für außergerichtliche Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Maßgebend ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, die nach Ermessen zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG).

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Der Wert darf 2,5 Mio. EUR nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 GKG).
 

Rz. 6

Zur Ausfüllung des Ermessensrahmen des § 52 Abs. 1 GKG haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte einen Streitwertkatalog[1] mit Empfehlungen zur Wertfestsetzung entwickelt, an dem sich die Gerichte überwiegend orientieren.

[1] "Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit" in der Fassung der Überarbeitung des von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte am 16.5.2006 auf Vorschlag des LSG Mainz beschlossenen Streitwertkatalogs 2006 (Stand März 2017), abrufbar unter http://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2017/2017_03_streitwertkatalog_5.auflage.pdf.

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