Rz. 2
Zum Teil gelten auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 S. 2, 3 RVG), und zwar auch bei außergerichtlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2 RVG). In diesen Fällen ist abzurechnen wie in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, sodass auf die dortigen Ausführungen und Beispiele Bezug genommen werden kann (siehe § 13).
Rz. 3
Zur Abrechnung in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren siehe § 32.
Rz. 4
Zur Abrechnung in Angelegenheiten der Vollstreckung siehe Rdn 26 ff. und § 33 Rdn 218 ff.
Rz. 5
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 GKG. Dies gilt sowohl für gerichtliche Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG) als auch für außergerichtliche Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Maßgebend ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, die nach Ermessen zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG).
▪ | Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). |
▪ | Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG). |
▪ | Der Wert darf 2,5 Mio. EUR nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 GKG). |
Rz. 6
Zur Ausfüllung des Ermessensrahmen des § 52 Abs. 1 GKG haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte einen Streitwertkatalog[1] mit Empfehlungen zur Wertfestsetzung entwickelt, an dem sich die Gerichte überwiegend orientieren.
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