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Wenngleich die Auslegung letztwilliger Verfügungen in die Kompetenz des Schiedsgerichts fällt, können sich daraus praktische Probleme ergeben, wenn der Erblasser eine auslegungsbedürftige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und der pflichtteilsberechtigte Kläger nicht weiß, gegen wen er seine Klage richten soll bzw. wenn die Beklagten im Prozess unter Bezugnahme auf die Schiedsordnung einwenden, dass für die Frage der Entscheidung über die Erbenstellung der ordentliche Gerichtsweg nicht zulässig ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Pflichtteilsberechtigten, sondern auch für alle übrigen Nachlassgläubiger.

Als Lösung könnte zum einen die Aussetzung des Verfahrens und die richterliche Anordnung, die Frage des Nachlassschuldners vor dem Schiedsgericht klären zu lassen, in Betracht kommen. Möglich wäre aber auch die Anordnung einer Klagepflegschaft nach §§ 1960 Abs. 1 S. 1, 1961 BGB, wenn die Erbfolge ungewiss ist.

Auf der Ebene der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Vermeidung solcher Probleme an.

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