Rz. 3

Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte[7] Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall[8] haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist.[9] Das Schiedsgericht kann im Rahmen seiner Bestellung entsprechend der dem Verfahren zugrunde gelegten Schiedsordnung und im Übrigen nach freiem Ermessen entscheiden. Die Grenze bilden der ordre public und die guten Sitten, §§ 1034, 1041 ZPO. Es wird lediglich ein formwirksames und auch sonst wirksames Testament vorausgesetzt.

 

Rz. 4

Besonderheiten gelten für Schiedsklauseln in Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten. Im Rahmen von Erbverträgen vereinbarte Schiedsklauseln sind unter den Vertragschließenden direkt über § 1025 ff. ZPO anwendbar, es gilt insoweit die Formvorschrift des § 1031 ZPO. Gegenüber Dritten gilt die Schiedsklausel als einseitige letztwillige Verfügung, für die § 1066 ZPO Anwendung (d.h. Testamentsform) findet.[10] In gemeinschaftlichen Testamenten wird man die Schiedsklausel als einseitige letztwillige Verfügung anzusehen haben, die einer Wechselbezüglichkeit nicht zugänglich ist.[11] Für einen Widerruf einer solchen Klausel gegenüber Dritten gelten mithin die Regeln für den Widerruf einseitiger letztwilliger Verfügungen. Davon zu unterscheiden ist die Frage der nachträglichen Anordnung einer Schiedsklausel, dazu vgl. unten Rdn 6.

 

Rz. 5

Die Formulierung "für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben" ist eine hinreichend bestimmte Schiedsgerichtsanordnung.[12] Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so empfiehlt es sich, eine solche Schiedsordnung notariell zu beurkunden, damit die Form gewahrt ist.[13]

[7] Walter, MittRhNotK 1984, 69.
[8] Schütze, Rn 294.
[9] Kohler, DNotZ 1962, 125.
[10] Musielak/Voit, ZPO, § 1066 Rn 2.
[11] OLG Celle v. 10.12.2015, m. krit. Anm. Bandel, MittBayNot 2017, 1; a.A. KG v. 29.1.2016, ErbR 2016, 337.
[12] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2007 – 10 Sch 6/07, nach beck-online; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1066 Rn 4; Zöller/Geimer, ZPO, § 1066 Rn 16.
[13] Lachmann/Lachmann, BB 2000, 1633, 1636.

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