Rz. 140

Die Klage kann verbunden werden mit einer Klage auf Zahlung der rückständigen Miete und der Klage auf die bis zur Räumung fällig werdenden Ansprüche auf Nutzungsentschädigung sowie mit dem durch das Mietrechtsänderungsgesetz eingeführten Antrag auf Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPO (siehe Rdn 4).
Zur Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit, vgl. § 29a ZPO, § 23 Nr. 2b GVG.
Zum Streitwert: Vgl. § 41 Abs. 2 GKG.
Zur Zustellung: Der Vermieter hat den Zugang des Kündigungsschreibens zu beweisen. Da häufig gerade versierte zahlungsunwillige Mieter niedergelegte Schriftstücke nicht abholen, empfiehlt sich die Zustellung durch Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB) oder durch Boten.

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