Rz. 25

Gem. § 546 BGB ist der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Er hat hierzu grds. dem Vermieter den unmittelbaren Besitz einzuräumen. Grds. ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befunden hat. Demgemäß hat er auch eingebrachte Sachen zu entfernen und – soweit nichts anderes vereinbart ist – von ihm veranlasste Einrichtungen, Ausbauten und Umbauten zu beseitigen. Soweit der Mieter die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, hat der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses bzw. des Mietzinses, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist. Der Vermieter kann auch einen weitergehenden Schaden geltend machen, vgl. § 546a Abs. 2 BGB. Dies gilt für den Vermieter von Wohnraum jedoch nur mit den Einschränkungen des § 571 BGB.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Wegfall des § 286 Abs. 2 BGB a.F., der bei Verzug mit der Herausgabe für den Übergang auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung den Wegfall des Interesses verlangte. Der Vermieter kann nunmehr bei Verzug mit der Herausgabe auf Schadensersatz durch Zahlung des Verkehrswertes der Mietsache gegen Übereignung von derselben übergehen, was zu einem Zwangskauf führt.[46] Im Rahmen der Vermietung von Räumen wird diese Möglichkeit wegen § 571 BGB kaum zum Tragen kommen, eventuell aber bei der Vermietung beweglicher Sachen.[47]

[46] Vgl. NK-BGB/Klein-Blenkers, § 546 Rn 27; Palandt/Weidenkaff, § 546 Rn 7 m.w.N.
[47] Vgl. BGH NJW 1988, 1787.

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