Rz. 120
▪ | Zur Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, vgl. § 29a ZPO, § 23 Nr. 2 GVG. | ||||
▪ | Zu den Beklagten: Auch wenn nur einer der Ehegatten Mieter ist, muss der Räumungstitel auch gegen den anderen Ehegatten gerichtet sein (BGH NJW 2004, 3041). | ||||
▪ | Zum Streitwert: I.d.R. Betrag der Nettokaltmiete für ein Jahr, vgl. § 41 Abs. 1 GKG. | ||||
▪ | Zum Antrag, Ziff. 1):
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▪ | Zum angegebenen Kündigungsgrund vgl. BVerfG NJW 1992, 1878. |
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