Rz. 120

Zur Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, vgl. § 29a ZPO, § 23 Nr. 2 GVG.
Zu den Beklagten: Auch wenn nur einer der Ehegatten Mieter ist, muss der Räumungstitel auch gegen den anderen Ehegatten gerichtet sein (BGH NJW 2004, 3041).
Zum Streitwert: I.d.R. Betrag der Nettokaltmiete für ein Jahr, vgl. § 41 Abs. 1 GKG.

Zum Antrag, Ziff. 1):

Grds. findet keine Rechtskrafterstreckung des Räumungstitels auf den Untermieter statt (vgl. BGH WuM 2006, 41). Da eine Zwangsvollstreckung nur gegen die im Titel genannten Personen zulässig ist, ist ein Räumungstitel gegen alle Personen, die Mitbesitz an der Wohnung haben, erforderlich. Um ein leerlaufenden Räumungsanspruch des Vermieters durch die Einsetzung diesem nicht bekannter "Untermieter" zu verhindern, ist in dem Referentenentwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz eine Änderung des § 940a ZPO, vorgesehen. Demnach soll – soweit gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt – die Räumung von Wohnraum auch durch einstweilige Verfügung gegen Personen angeordnet werden können, die ohne Kenntnis des Vermieters Besitz an den Räumen begründet haben.
Neben der Räumungsklage kann der Vermieter zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen. § 259 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Mieters eingetreten ist (BGH NJW 2003, 1395).
Zum angegebenen Kündigungsgrund vgl. BVerfG NJW 1992, 1878.

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