Rz. 122

Gem. § 573a BGB besteht eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit des Vermieters für eine Wohnung im vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,[144] ohne dass es der sonst erforderlichen Kündigungsgründe bedarf. Bei Kündigung nach dem Sonderkündigungsrecht verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass der Vermieter sich auf die erleichterte Kündigung stützt.

[144] Zur Frage, wann ein "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" vorliegt, vgl. BGH NJW-RR 2011, 158.

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