Rz. 22

Weitere Einzelfragen: Weder durch einen materiell-rechtlichen noch durch einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gedeckt sind Kosten eines Strafverfahrens. Dies gilt einerseits für die einem Geschädigten als Nebenkläger entstandenen Kosten: Wird der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen, so sind die Nebenklagekosten angesichts der abschließenden Kostenregelung im Strafprozess nicht erstattungsfähig.[35] Dies gilt aber auch hinsichtlich der Kosten des Geschädigten wegen eines gegen ihn selbst eingeleiteten Strafverfahrens.[36] Kosten für die Beschaffung eines Auszugs aus Ermittlungs- oder Strafakten sind erstattungsfähig.[37] Zur Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vgl. Rdn 105 ff., zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten bei einem Verkehrsunfall wird ergänzend auf die Ausführungen in § 14 Rdn 173 ff. verwiesen, zur Auslagenpauschale auf § 15 Rdn 188.

[35] BGHZ 24, 263.
[36] BGHZ 27, 137.
[37] Vgl. LG Frankfurt VersR 1982, 809.

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