Rz. 105

Eine Verfahrensgebühr von 0,8 (erste Instanz) bzw. 1,1 (Berufungsinstanz) fällt weiter an, soweit lediglich beantragt wird, eine Einigung der Parteien (auch: mit Dritten) über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen einer Einigung festzustellen, oder soweit vor Gericht lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden (Ziff. 2 der Anmerkung zu Nr. 3201 VV RVG). Diese Gebühr entsteht zusätzlich zur Verfahrensgebühr aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche, nämlich aus dem Wert der miterledigten/mitverhandelten nicht rechtshängigen Ansprüche. Häufig übersteigt die Summe dieser beiden Verfahrensgebühren eine 1,3 bzw. 1,6 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche; dann erfolgt gemäß § 15 Abs. 3 RVG eine Kappung auf die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz aus dem Gesamtstreitwert.

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