Rz. 138

Ist der Terminsvertreter vom Prozessbevollmächtigten und nicht der Partei selbst beauftragt worden, richtet sich die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat.[183] Ein Vergütungsverzicht gemäß § 49b Abs. 1 BRAO liegt nicht vor, wenn der Terminsvertreter nach der internen Vereinbarung weniger als die in Nr. 3401 ff. VV RVG vorgesehenen Gebühren erhält, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.[184]

 

Rz. 139

Nach § 5 RVG richtet sich die Vergütung für eine vom Rechtsanwalt nicht persönlich vorgenommene Tätigkeit nach dem RVG, wenn sich der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat der Prozessbevollmächtigte gemäß § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegen die eigene Partei.[185] Nimmt der Terminsvertreter daher einen Termin im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für den Prozessbevollmächtigten wahr, löst dies wegen § 5 RVG die Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten aus. Das Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten wird so behandelt, als ob dieser selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr.[186]

 

Rz. 140

Wird daher in der Kostenfestsetzung nur eine Terminsgebühr geltend gemacht, die durch die Wahrnehmung des Termins durch den Terminsvertreter statt durch den Prozessbevollmächtigten angefallen ist, ist die Vorlage einer Kostenberechnung des Terminsvertreters zur Glaubhaftmachung der Terminsgebühr nicht erforderlich. Löst der Prozessbevollmächtigte den jeweiligen Gebührentatbestand selbst oder durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG aus und ist dies aktenkundig, bedarf es im Regelfall keiner Glaubhaftmachung.

[183] BGH AGS 2006, 471; BGH NJW 2001, 753 = AGS 2001, 51.
[184] Vgl. BGH, a.a.O.
[186] BGH NJW 2006, 3571; BGH NJW 2001, 753 = AGS 2001, 51.

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