Rz. 113

Auf die Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz ist gemäß der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG die dort geregelte Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels anzurechnen, und zwar in voller Höhe. Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt im Ergebnis also nur, wenn er von der Einlegung eines Rechtsmittels abrät oder der Mandant mit der Durchführung des Rechtsmittels einen anderen Rechtsanwalt beauftragt.

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