Rz. 52

Der Streitwert einer Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung auch nach Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer nach einer Obliegenheitsverletzung fortbestehe, bemisst sich nach der dreieinhalbfachen Jahresprämie. Hatte der Versicherer ohnehin das Recht, den Versicherungsvertrag zum Jahresende zu kündigen, so berechnet sich der Streitwert nach der bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Prämie.[62]

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