Rz. 29
Ein Leistungsantrag setzt voraus, dass bereits ein Schaden entstanden ist, der Mandant die Geschäftsgebühr also an den Rechtsanwalt gezahlt hat. Ansonsten besteht nur ein Freistellungsanspruch des Mandanten. Der Leistungsantrag dürfte trotz fehlender Zahlung der Geschäftsgebühr durch den Mandanten jedoch dann möglich sein, wenn der Gegner die Zahlung der offenen Anwaltskosten ernsthaft und endgültig verweigert und der Mandant Geldersatz fordert.[47]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen