Rz. 29

Ein Leistungsantrag setzt voraus, dass bereits ein Schaden entstanden ist, der Mandant die Geschäftsgebühr also an den Rechtsanwalt gezahlt hat. Ansonsten besteht nur ein Freistellungsanspruch des Mandanten. Der Leistungsantrag dürfte trotz fehlender Zahlung der Geschäftsgebühr durch den Mandanten jedoch dann möglich sein, wenn der Gegner die Zahlung der offenen Anwaltskosten ernsthaft und endgültig verweigert und der Mandant Geldersatz fordert.[47]

[47] Vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2004 – XI ZR 355/02, juris; Hansens, RVGreport 2005, 42, 47; AG Karlsruhe RVGreport 2005, 61; Volpert, RVGprofessionell 2005, 22.

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