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In gerichtlichen Verfahren bilden das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug gemäß § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten. Das gilt nach § 17 Abs. Nr. 2 RVG auch für das Mahnverfahren und das streitige Verfahren. Da die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen ist (vgl. Nr. 3305 VV RVG), hat das im Regelfall keine vergütungsrechtlichen Konsequenzen; anderes gilt aber, wenn das streitige Verfahren nur wegen eines Teilbetrags eingeleitet wird, und für eine auch im gerichtlichen Mahnverfahren mögliche Terminsgebühr (dazu nachstehend Rdn 115).

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