Rz. 65

Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben für die Tätigkeit der Gerichte. Rechtsgrundlagen für die Gerichtskosten finden sich in erster Linie im GKG, dem FamGKG und dem GNotKG.

 

Rz. 66

§ 1 GKG bestimmt den Geltungsbereich des GKG und stellt zugleich klar, dass sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit das GKG nebst seines Kostenverzeichnisses (KV) oder ein anderes Bundesgesetz nichts anderes vorschreibt.

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