Rz. 31

Auf Antrag einer Verfahrenspartei kann sich, bei Vorliegen einer testamentarischen Rechtswahl, das originär gem. Art. 4 EuErbVO zuständige Gericht für unzuständig erklären, wenn die Rechtssache, nach Auffassung des originär zuständigen Gerichts, vom Gericht des in der letztwilligen Verfügung gewählten Rechts besser entschieden werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich wesentliches Nachlassvermögen in dem von der Rechtswahl erfassten Land befinden oder aber die letztwillige Verfügung von Todes wegen den Nachlass mit Vindikationslegaten beschwert, welche im Land der Rechtswahl zu erfüllen sind. In solchen Fällen kann das Gericht im Land der Rechtswahl geeigneter sein. Dabei ist das Gericht in seiner Entscheidung nicht ermessensfrei, sondern das Gericht muss, im Rahmen seiner Entscheidung, zu dem Schluss kommen, dass ein anderes Gericht die Rechtssache besser bzw. sachnäher entscheiden kann.[72] Mit der Unzuständigkeitserklärung endet die Rechtshängigkeit des Verfahrens.[73]

[72] MüKo/Dutta, Art. 6 EuErbVO Rn 8.
[73] BeckOGK/Schmidt, Art. 6 EuErbVO Rn 13.

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