Rz. 133

Die internationale Zuständigkeit für das Verfahren zur Beantragung des ENZ ergibt sich aus Art. 4 ff. EuErbVO.[302] Danach fällt die internationale Zuständigkeit dem Land zu, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei einer getroffenen Rechtswahl gemäß Art. 5 EuErbVO können die Erben durch Vereinbarung einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit verschieben.[303]

[302] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 125.
[303] Zimmermann/Grau, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, EuErbVO Rn 139.

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