Rz. 21
Sowohl eine bedingte als auch eine befristete Rechtswahl ist gemäß Art. 22 EuErbVO zulässig.[48] Denkbar ist also als möglicher praktischer Anwendungsbereich einer bedingten bzw. befristeten Rechtswahl, dass in einer wechselseitigen Verfügung von Todes wegen die getroffene Rechtswahl der Ehegatten nur für den ersten Erbfall (Todesfall) gelten soll. Auf den Erbfall des Letztversterbenden soll dann eine andere Rechtswahl bzw. aber auch keine Rechtswahl gelten, also Art. 21 Abs. 1 EuErbVO zur Anwendung gelangen.[49] So lassen sich unter Ausnutzung verschiedener Erbrechte verschiedene Gestaltungsinstrumente optimal nutzen. Aus der Erbrechtsverordnung lässt sich effektiv kein Anhaltspunkt entnehmen, welcher einer befristeten oder gar bedingten Rechtswahl entgegensteht.[50]
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