Rz. 44

Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatuts, also deren Reichweite. Zu beachten ist jedoch, dass diese Aufzählung keinen numerus clausus darstellt, mithin nicht abschließend ist. Vom Erbstatut sind umfasst:

die Gründe für den Eintritt des Erbfalls, dessen Zeitpunkt und Ort
die Erbfähigkeit
die Enterbung und Erbunwürdigkeit[97]
der Übergang der Nachlassgüter, Rechte und Pflichten
die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
die Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses
die Berufung der Berechtigten
die Bestimmung der Erbquoten
die Anordnung von Anordnungen und Auflagen
die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter
die Nachlassansprüche überlebender Ehegatten oder Lebenspartner[98]
die Beschränkung der Testierfähigkeit, insbesondere durch Noterbenrechte, Pflichtteile[99] und andere Beschränkungen
die Bestimmung der frei verfügbaren Quote des Nachlasses (disponible/nicht disponible Quote des Nachlasses)
die Ausgleichung und die Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen
die Teilung des Nachlasses
letztlich wohl Schenkungen von Todes wegen nach § 2301 BGB[100] und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall.[101]
[97] Riedel/Filtzinger, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 33 Rn 26.
[98] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 51.
[99] Zimmermann/Grau, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze (2013), Anhang zu Art. 25, 26 EGBGB: ErbVO Rn 40.
[100] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, Abschnitt 1 § 4 Rn 52 f.
[101] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, Abschnitt 1 § 4 Rn 54.

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