Rz. 39

Die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften ist fortan in den Art. 13, 28 EuErbVO geregelt. Dabei ist es gelungen, diese Handlungen für die betroffenen Personen zu vereinfachen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen sind nämlich nunmehr auch die Gerichte am Wohnsitz des Erklärenden (sofern freilich ein Gericht innerhalb der EU insgesamt zuständig ist).[88] Darüber hinaus entspricht die Ausschlagungserklärung der Form, wenn sie entweder in der Form des Erbstatuts des Erblassers abgegeben wird oder aber in der Form des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[89]

 

Rz. 40

 

Praxistipp

Insbesondere in den doch recht förmlichen südeuropäischen Ländern, welche bis vor der Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung teilweise nur Erklärungen ihrer eigenen Konsulate akzeptiert haben, tut man sich in den dortigen zuständigen Gerichten mit der Entgegennahme einer in einer fremden Sprache abgefassten Erklärung sehr schwer. Selbst eine gute beglaubigte Übersetzung hilft nicht in jedem Fall weiter. Vor diesem Hintergrund kann dem mit der Gestaltung einer Ausschlagungserklärung befassten Praktiker nur dringend empfohlen werden, einen Blick in die Formalia des jeweiligen Landes zu werfen, für das diese Erklärung gedacht ist, und die entsprechenden Mustertexte in die Ausschlagungs- oder Annahmeerklärung zu übernehmen. Ferner empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit einem ausländischen Kollegen in Verbindung zu setzen, sofern der entsprechende sprachliche Hintergrund besteht.

[88] MüKo/Dutta, Art. 13 EuErbVO Rn 2.
[89] Grüneberg/Thorn, Art. 28 EuErbVO Rn 1; Dörner, ZEV 2016, 117/121.

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