Rz. 84

Die Eintragung einer Erbengemeinschaft in ein inländisches Grundbuch erfolgt gemäß § 13 GBO auf Antrag eines Miterben. Der Antrag kann von einem Miterben alleine gestellt werden. Die Erbfolge ist prinzipiell durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein notarielles oder holographisches Testament ist dann ausreichend, wenn die Erbfolge aus ihm eindeutig hervorgeht und nicht an Bedingungen, Auflagen geknüpft ist oder gar alternative Erbfolgen angeordnet wurden. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes zu prüfen, ob hier eine Vor- oder Nacherbfolge oder alternativ eine unbedingte Erbeinsetzung erfolgt ist. Möglich ist der Nachweis durch einen Eigenrechtserbschein gemäß §§ 2353 ff. BGB oder aber einem gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 352c FamFG sowie durch ein Europäisches Nachlasszeugnis. Der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO kann grundsätzlich nicht durch einen ausländischen Erbschein oder ein anderes gleichwertiges Zertifikat geführt werden. Ein solches Zertifikat hätte bestenfalls Beweis-, aber keine Legitimationswirkung.[202] Eine Ausnahme hiervon bildet freilich das Europäische Nachlasszeugnis, welches vom zuständigen Gericht gem. Art. 4 EuErbVO erstellt wurde.[203]

 

Rz. 85

Die Eintragung der Erbengemeinschaft hat anhand des Rechtsverhältnisses sowie der Angabe des Bruchteiles gemäß § 47 GBO zu erfolgen. Für die Erbengemeinschaft nach deutschem Recht bedeutet dies, dass die Namen sämtlicher Erben sowie der Angabe "in Erbengemeinschaft" zu erfolgen hat. Ist neben der Erbengemeinschaft ein weiterer Eigentümer eingetragen, so hat freilich noch die Angabe des Bruchteils der Erbengemeinschaft zu erfolgen. Sind einzelne Mitglieder wiederum Mitglied einer weiteren Erbengemeinschaft, so sind sie als Untergemeinschaft ins Grundbuch einzutragen, damit ihre Zusammensetzung ersichtlich bleibt.[204]

 

Rz. 86

Bei Erbengemeinschaften ausländischen Rechts muss ermittelt werden, in welcher Form sie organisiert ist; ob als Gesamthands-, Bruchteils- oder Gütergemeinschaft. Dies ist entsprechend im Grundbuch zu vermerken.[205] Schließlich stehen der Bruchteilsgemeinschaft andere Rechte als der Gütergemeinschaft zu. Ist die Erbengemeinschaft nach ausländischem Recht ebenfalls eine Gesamthandsgemeinschaft (wie zum Beispiel in der Schweiz, Türkei oder Norwegen), so dürften sich keine Unterschiede in den Angaben im Vergleich zu einer deutschen Erbengemeinschaft ergeben.

[202] Kaufhold, ZEV 1997, 401; Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 874 f.; Staudinger/Schilken, § 2369 a.F. Rn 12.
[203] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 6 Rn 25.
[204] BGHZ 62, 179.
[205] Vgl. Demharter, Grundbuchordnung, § 47 Rn 16 u. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge