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Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den Vertragsstaaten gelungen ist, ein Zeugnis zu entwickeln, welches europaweit einsetzbar ist. Dabei waren die Bedenken insbesondere unter Praktikern zu Beginn groß. Insbesondere mit Blick auf den südeuropäischen Raum wurde immer wieder die Sorge laut, ob denn ein solches Zeugnis, ausgestellt vom Amtsgericht Groß-Gerau, in Reggio di Calabria, Almería oder Setúbal noch Wirkung entfalten könne. Zwar ist es in der Praxis in den allermeisten Fällen nach wie vor notwendig, dass man sich noch eines Notars vor Ort bedienen muss, jedoch ist dies nicht zwingend ein Nachteil. Wichtig ist, und dies wird durch das ENZ gewährleistet, dass die Erbfolge inkl. Vermächtnisse unkompliziert ins Ausland mitgeteilt werden können. Die durchgängige Nummerierung im ENZ erlaubt es den Gerichten und Notaren dabei im Ausland auch ohne Vorlage einer Übersetzung anhand der Nummern, Erben und Vermächtnisnehmer (Legatare) zu ersehen. Wichtig dabei scheint es zu erwähnen, dass Erbschein und ENZ nicht im Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Ein Erbschein ist kein Europäisches Nachlasszeugnis und ein Europäisches Nachlasszeugnis ist kein Erbschein. Wichtig zu wissen ist aber, dass neben dem Erbschein bei Bedürftigkeit relativ unkompliziert ein ENZ parallel und auch gleichzeitig beantragt werden

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