Rz. 46

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann ruhen. Ruhenstatbestände sind in den §§ 156, 157, 158, 159 und 160 SGB III geregelt.

 

Rz. 47

Das Ruhen führt zu einer Zahlungssperre, das heißt der Anspruch ("Stammrecht") bleibt zwar bestehen, kann aber im Ruhenszeitraum nicht geltend gemacht werden. Der Leistungsträger braucht den Anspruch nicht zu erfüllen (Leistungsverweigerungsrecht).[57] Soweit es in § 148 SGB III ausdrücklich vorgesehen ist, führt das Ruhen auch zu einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

 

Rz. 48

Von besonderer praktischer Relevanz sind § 157 SGB III (Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung), § 158 SGB III (Ruhen bei Entlassungsentschädigung) und § 159 SGB III (Ruhen bei Sperrzeit). Diese Ruhenstatbestände werden in § 32 behandelt.

 

Rz. 49

 

Praxishinweis

Die Kenntnis der vorgenannten Vorschriften ist für den Rechtsanwalt, der einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung von dessen Beschäftigungsverhältnis berät und/oder vertritt (insbesondere Verhandlung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen) unerlässlich. Hier bestehen Haftungsrisiken.

[57] BSG v. 9.8.1990, SozR 3–4100 § 105a Nr. 2; BSG v. 20.9.2001, SozR 3–4300 § 142 Nr. 1; Brand/Düe, § 156 Rn 6 f.

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