Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses. Bezug von Arbeitslosengeld als notwendige Voraussetzung der Gewährung eines Gründungszuschusses

 

Orientierungssatz

Die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorliegen. Es genügt dagegen nicht schon die Arbeitslosmeldung, solange noch kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht (hier: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Erhalt einer Entlassungsentschädigung).

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Der 1964 geborene Kläger war seit Mai 2012 als Unternehmensberater/IT-Berater (“Managing Consultant„) abhängig beschäftigt. Am 10. Oktober 2016 gründete er als alleiniger Gesellschafter und vorgesehener alleinvertretungsberechtigter und einziger Geschäftsführer die A. GmbH, deren Eintragung ins Handelsregister jedoch erst am 19. Dezember 2016 erfolgte.

Zuvor schloss er trotz einer vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende mit seinem damaligen Arbeitgeber am 9. November 2016 einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung bei Zahlung einer Abfindung in Höhe von 51.725 Euro, nachdem er am 1. November 2016 bei der Beklagten um telefonische Beratung wegen einer beabsichtigten fristlosen Eigenkündigung ersucht und am 7. November 2016 Fragen zum Gründungszuschuss gestellt hatte.

Am 14. November 2016 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei verwies er hinsichtlich der Hintergründe für den Aufhebungsvertrag auf gesundheitliche Probleme in Form einer Anpassungsstörung wegen eines Burn-out-Syndroms und die von seinem behandelnden Arzt ausgesprochene Empfehlung, die Beschäftigung aufzugeben.

Am 21. November 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Gründungszuschuss für die ab dem 1. Dezember 2016 oder 1. Januar 2017 geplante selbstständige Tätigkeit als geschäftsführender Projektleiter/IT-Berater, die er dann tatsächlich zum 1. Januar 2017 im Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich aufnahm.

Die Beklagte stellte zunächst mit Bescheiden vom 27. Dezember 2016 und Änderungsbescheid vom 4. Januar 2017 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III im Zeitraum vom 14. November 2016 bis 28 Februar 2017 fest und bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von 84,02 Euro täglich ab 1. März 2017. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017 zurück. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Mit Bescheiden vom 26. Januar 2017 und 9. Februar 2017 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 1. Januar 2017 wegen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und des damit verbundenen Wegfalls der Arbeitslosigkeit auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017 zurück. Auch hiergegen wurde eine Klage nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab, weil die Einnahmen laut Businessplan zur Unterhaltssicherung ausreichten und das Unternehmen des Klägers bereits vor Eintritt von Arbeitslosigkeit gegründet worden und die Existenzgründung mithin auch ohne Arbeitslosigkeit beabsichtigt gewesen sei.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und verwies darauf, dass sein Unternehmen erst mit der Eintragung am 19. Dezember 2016 gegründet worden sei. Im Übrigen reichten die geplanten Einnahmen laut Businessplan nicht aus. Der Gründungszuschuss sei vielmehr unabdingbare Voraussetzung zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Nachdem der Kläger auf Nachfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 2017 seine selbstständige Tätigkeit auf 10 Stunden wöchentlich reduziert habe und er begonnen habe, sich eine neue abhängige Beschäftigung zu suchen, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017 mit der Begründung zurück, dass keine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit im erforderlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werde, was jedoch Voraussetzung für den Gründungszuschuss sei.

Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und dargelegt, dass er mitnichten seine selbständige Tätigkeit dauerhaft auf einen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich reduziert habe. Dies sei nur für eine Woche nach dem Absageschock durch den Bescheid vom 8. Februar 2017 der Fall gewesen. Er habe jedoch innerhalb kürzester Zeit im Rahmen einer Situationsanalyse realisiert, dass seine Chancen a...

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