Rz. 71

Die Bezieher von Arbeitslosengeld sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1 SGB V) und in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Hs. 1 SGB XI). Erforderlich ist aber, dass das Arbeitslosengeld tatsächlich bezogen wird.[74]

 

Rz. 72

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversichert, wenn die Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 5 SGB VI); waren sie dies nicht, so können sie auf Antrag versicherungspflichtig werden (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Auch hier ist der tatsächliche Bezug der Leistung erforderlich.[75]

 

Rz. 73

Da die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung den tatsächlichen Bezug des Arbeitslosengeldes erfordert, besteht kein Versicherungsschutz während des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sofern und solange das Gesetz nicht einen nachwirkenden Versicherungsschutz gewährt (vgl. §§ 19 Abs. 2, 190 Abs. 2 SGB V: einmonatiger Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach dem Ende der Beschäftigung).[76]

 

Rz. 74

Außerdem sind Personen, die Meldepflichten nach dem SGB III unterliegen, gesetzlich unfallversichert, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der BA nachkommen, diese oder eine andere Stelle auszusuchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII).

[74] BeckOGK/Beck, § 5 SGB V Rn 1 ff.
[75] BeckOGK/Guttenberger, § 4 SGB VI Rn 24.
[76] BeckOGK/Zieglmeier, § 19 SGB V Rn 27; Vgl. etwa Brand/Düe, § 156 Rn 8, § 157 Rn 5, § 159 Rn 176.

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